Hinweise:
Das Abbrennen von Feuerwerken fällt wegen des Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes. Der Gesetzgeber erlaubt Personen über 18 Jahren das Abbrennen von Kleinfeuerwerk nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres. Möchten Sie aus begründetem Anlass dennoch als Privatperson ein Kleinfeuerwerk außerhalb der Tage zum Jahreswechsel selbst abbrennen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Diese Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern und besonders (brand-)gefährdeten Objekten ist generell verboten und wird nicht genehmigt.

zuständige Behörde:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Dezernat technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung
Standort Erfurt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Der Antrag muss bei der Behörde 2 Wochen vorher eingehen.

einzureichende Unterlagen:
- Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)
- Zustimmung des Ordnungsamts der Gemeinde Kyffhäuserland zum Abbrennen des Feuerwerks
- ausgefülltes Antragsformular

Rechtsvorschrift:
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Antragsformular zum Download:
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk

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