Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2024 „Hohle Trift“ im OT Bendeleben der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2024 „Hohle Trift“ im OT Bendeleben der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung am 13.02.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 10.04.2025 zur Anzeige vorgelegt.
Gemäß Schreiben vom 25.04.2025, Geschäftszeichen L.4.2-1041-GV085-1/25, wurden seitens der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2024 „Hohle Trift“ im OT Bendeleben der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt die o.a. Satzung gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Gemeinde Kyffhäuserland, Neuendorfstraße 3, 99707 Kyffhäuserland
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2024 „Hohle Trift“ im OT Bendeleben der Gemeinde Kyffhäuserland schriftlich gegenüber der Gemeinde Kyffhäuserland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage: Übersichts- und Lageplan
gez. Hoffmann
Bürgermeister