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vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/2017 „PV-Freiflächenanlage Am Schacht 5-351/285“

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

 

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2017 „PV-Freiflächenanlage Am Schacht 5-351/285“ im Ortsteil Göllingen der Gemeinde Kyffhäuserland hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung am 12.09.2024 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

 

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 07.03.2025 zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß Bescheid des Landkreises vom 07.05.2025, Geschäftszeichen III.2.2 – 621.41-02500107/5, bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2017 „PV-Freiflächenanlage Am Schacht 5-351/285“ im Ortsteil Göllingen der Gemeinde Kyffhäuserland wurde die Genehmigung erteilt. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

Damit tritt die o.a. Satzung

gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO

in Kraft.

 

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung nebst Anlagen dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

 

Gemeinde Kyffhäuserland, Neuendorfstraße 3, 99707 Kyffhäuserland                          

Öffnungszeiten

Montag                         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag                       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch                       geschlossen

Donnerstag                  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag                         09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2017 „PV-Freiflächenanlage Am Schacht 5-351/285“  der Gemeinde Kyffhäuserland schriftlich gegenüber der Gemeinde Kyffhäuserland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage: Übersichts- und Lageplan

gez. Hoffmann

Bürgermeister

 

 

 

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